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SWOri Gas

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Privatkunden

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Wir möchten Sie als Oberriexinger Einwohner mit Ihrem Haushalt oder Gewerbetrieb als Gaskunden gewinnen!

Daher haben wir uns für ein übersichtliches und schlankes Tarifangebot entschieden. Ein Gasliefervertrag mit fairen Konditionen ist für Sie als Kunde von Vorteil, da Sie hierdurch keinerlei Risiko eingehen, Kostensicherheit haben und damit sicher vom Lokalversorger mit Energie beliefert werden. Mit direkten Ansprechpartnern im Kundenbüro. Klicken Sie für weitere Informationen auf unsere entsprechenden Gastarife.

Bei Störungen benachrichtigen Sie den Störungsdienst der SWBB unter:

Tel.Nr.: (07142) 7887 111.

Zählerstände bei Auszug oder für die Turnusablesung können Sie gerne über unser Meldeformular mitteilen. Klicken Sie hierfür auf die entsprechende Rubrik.

Hinweise auf Erstattungsansprüche des Mieters

Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz

Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Wohngebäuden gemäß § 6 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu erstatten, den der Vermieter nach den Vorgaben des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes zu tragen hat.*

Hinweise auf die Erstattungsansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter (bei Nichtwohngebäuden gemäß § 8 Absatz 2 CO2KostAufG):
Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu erstatten. *

*Der Mieter muss seinen Erstattungsanspruch innerhalb von zwölf Monaten ab Erhalt der Rechnung für das gelieferte Erdgas gegenüber dem Vermieter in Textform (z. B. per Brief, Fax oder E-Mail) geltend machen. 
Ist zwischen dem Vermieter und Mieter eine Vorauszahlung auf Betriebskosten vereinbart worden, so kann der Vermieter den vom Mieter angeforderten Erstattungsbetrag im Rahmen der darauffolgenden jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. 
Erfolgt keine Betriebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spätestens zwölf Monate nach Eingang der Mitteilung zu erstatten.